1. Allgemeines:

Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Angebote, Abschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Be­dingungen. Abweichende Vereinbarungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

 

2. Angebot- und Vertragsabschluß:

In Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Ei­gentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers an­deren nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Ver­langen zurückzugeben. Der Be­steller hat dafür einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutz­rechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten auf Grund ihm eingesandter Ausführungs­zeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Re­greßan­sprüchen schadlos zu halten.

 

3. Preise:

Die Preise werden in € gestellt und gelten ausschließlich Verpackung, Transport- und Versicherung, die gesondert in Rechnung gestellt werden. In Rechnung gestellt werden die am Liefertag gültigen Preise, auch wenn sie von der Auf­tragsbestätigung abweichen.

 

4. Zahlungen:

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto, sonst innerhalb 30 Ta­gen netto ohne Abzug. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontie­rung und der Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bun­desbank berechnet, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.

Werkzeug-Rechnungen sind sofort netto zahlbar.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

5. Lieferzeit:

Die Lieferzeit beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klarge­stellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfül­lung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Unvorherge­se­hene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstö­rungen, verspätete Lieferung des Unterlieferers – im eigenen Werk oder beim Unterliefe­rer – verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzugs eintreten. Teillieferungen sind zulässig. Gerät der Lieferer durch eige­nes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädi­gung von höchstens ½ % des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Liefe­rung insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlos­sen.

 

6. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk bzw. Auslieferungslager auf den Besteller über, auch dann, wenn fracht­freie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits von dem Tage der Versandbe­reitschaft an auf den Besteller über. Der Lieferer ist zur Ver­sicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

 

7. Mängelhaftung

Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangel­hafte Ausführung, für Material­mängel nur bei Gestellung durch den Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Bei Fer­tigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Aus­führung.

Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Män­gelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, daß das Er­zeugnis des Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht

Nach Ablauf von 1 Monat vom Liefertage an gerechnet, findet keine Mängelhaftung mehr statt.

Der Besteller kann auf Grund der Mängelhaftung nur verlangen, daß unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach Wahl des Lieferers neu geliefert werden.

Durch unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende Kosten trägt der Besteller.

Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Nachbes­serungsarbeiten vorgenommen hat. Als Mängel im Sinne der Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen jedweder Art sowie Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit dem Lieferer nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Der Haftungsausschluss entfällt im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

8. Vertragslösung:

Der Besteller hat nur das Recht sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für eine Beseitigung eines von ihm zu vertreten­den Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn in einem solchen Falle die Aus­besserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels von dem Lieferer verweigert wird. Andere Ansprüche des Bestel­lers sind ausgeschlossen.

Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, daß der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder er­klären, daß er die Gegenleistung unterlasse. Im letzteren Falle hat der Besteller dem Liefe­rer die bis dahin gemachten Aufwendungen zu ersetzen und Schadenersatz wegen Nicht­ausführung der Lieferung zu leisten.

 

9. Eigentumsvorbehalt 

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Ne­benforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäu­fers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Ver­arbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Mitei­gentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Be­rücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
  5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Er­öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
  6. a)   Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
    b)   Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
    Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
    c)   Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
    Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
    Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Aus­künfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
  8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beein­träch­tigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurück­genommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ent­schädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder son­stige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
    Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Inter­esse des Käufers eingegangen ist, bestehen.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die aus dem Vertrage folgenden Verpflichtungen beider Partner, auch für etwaige Ansprüche auf Wandlung oder Schadensersatz ist Kaufbeuren.

Für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Wechselklagen ist Kaufbeuren zuständig.

Für das Verhältnis aus dem Liefervertrag und seine Auslegung ist das beim Amtsgericht Kaufbeuren geltende Recht an­zuwenden.

Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im ganzen unwirksam.